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Jun
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Keine fette Beute: Der Beuys-Rechtsstreit und seine Folgen für Fotografen Es ist ein Urteil, das nicht nur die Kunstszene in Aufruhr versetzt , sondern auch bei Fotografen viele Fragezeichen aufgeworfen hat: In zweiter Instanz hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass die Witwe von Joseph Beuys der Stiftung Museum Schloss Moyland weiterhin verbieten kann, Fotos des berühmten Fettecken-Künstlers zu veröffentlichen – aufgenommen während einer Live-Aktion. Während dieser Richterspruch für Kunstliebhaber bedeutet, dass für sie ein Stück Kreativität verschlossen bleibt, könnte er für Fotografen von dynamischen Aufführungen weitaus ernstere Konsequenzen haben: Eine Lawine an verboten…
Keine Fettflecken-Bilder für das Museum: Beuys-Witwe verbietet Foto-Ausstellung
Gerade mal 18 Fotos sind es, um die sich nun seit drei Jahren ein medienwirksamer Rechtsstreit dreht. Schwarzweißaufnahmen, die Fotograf Manfred Tischler im Jahr 1964 von Joseph Beuys machte. Sie zeigen den Aktionskünstler während einer Live-Performance im Düsseldorfer ZDF-Studio, wo er für die Sendung „Drehscheibe“ eine seiner berühmten Fettecken aus Margarine herstellte, ein Transparent mit Schokolade malte und einen Spazierstock mit Fett verlängerte.
Heute, mehr als 50 Jahre später, sind beide Künstler längst tot – doch die Diskussion, die sich um die Veröffentlichung der Aufnahmen gesponnen hat, ist aktueller denn je: Als die Stiftung Museum Schloss Moyland 2009, ein Jahr nach dem Tod Tischlers, die Fotografien des Happenings in einer Ausstellung mit dem Titel „Joseph Beuys – Unveröffentlichte Fotografien von Manfred Tischler“ veröffentlichte, stellte sich die Beuys-Witwe quer, klagte für ein Verbot der Ausstellung – und bekam nun auch in zweiter Instanz Recht.
Urteil: Aufnahmen gelten als Bearbeitung der Werke Beuys
Die Begründung des OLG Düsseldorf für diese Entscheidung: Die Fotos der Live-Aktion von Beuys stellten lediglich einer Bearbeitung seiner Werke dar. Somit sei es nicht der Fotograf einer Live-Aktion, der über die Veröffentlichung dieser Aufnahmen entscheiden könne, sondern der Künstler selbst oder eben dessen Erben.
Wörtlich heißt es dazu in dem Urteil des OLG Düsseldorf http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2010/12_O_255_09urteil20100929.html: „Es liegt vielmehr eine unzulässige Verwertung einer Umgestaltung gemäß § 23 UrhG vor. Unabhängig von der Frage, ob die Verwertung in Form einer Umgestaltung oder Bearbeitung erfolgt, bedarf es in beiden Fällen der Zustimmung des Schöpfers (BGH, GRUR 1985, 529 – Happening).“
Rechte an eigenen Bildern von Live-Aktionen eingeschränkt
Und genau damit geht es nicht mehr nur um ein Stück Kunstgeschichte, das vor der Öffentlichkeit verborgen bleibt, sondern um einen Präzedenzfall, der ernste Konsequenzen für Fotografen haben könnte: Ihre Rechte an eigenen Fotos von dynamischen Aufführungen werden empfindlich eingeschränkt.
Einfacher gesagt: Sie können über ihre eigenen Bilder von Performances, Happenings und Live-Aktionen nicht mehr frei verfügen. Und das könnte weitreichende Verbote provozieren. Denn dann geht es nicht mehr um die einzelnen Aufnahmen eines Künstlers, der mit Schokolade Transparente malt, sondern um Theateraufführungen, Musikdarstellungen, Tanzdarbietungen, und, und, und…
Kein Wunder, dass der Richterspruch damit bei Fotografen für Ratlosigkeit sorgt. Denn in der Praxis ist es betriebswirtschaftlich schier unmöglich, zwischen der reinen Dokumentation und der Weitervermarktung eigener Aufnahmen (z.B. in Bildbänden, Ausstellungen, etc.) zu trennen. Und nun wird die Weitervermarktung – Existenzgrundlage des freiberuflichen Fotografen – zum rechtlichen Fettnäpfchen…
BGH: Das Zünglein an der Waage?
Am Ende wird sich zeigen, ob der Bundegerichtshof diese ungut zementierte Rechtslage als Zünglein an der Waage entschärfen kann – sollte die Stiftung in Revision gehen.
Freiberufliche Fotografen können sich überlegen, dieses Risiko mit einer Vermögensschadenhaftpflicht (auch Media-Haftpflicht genannt) abzusichern, die als eines der wichtigen Kriterien unbedingt auch Rechtsverletzungen umfassend absichern sollte.
Und für alle Liebhaber der Werke von Beuys und Tischler bleibt zu hoffen, dass sie in der Stiftung Museum Schloss Moyland (die die mit fast 6.000 Arbeiten übrigens die größte Sammlung an Werken von Beuys besitzt) vielleicht doch irgendwann noch einen Blick auf dieses Stück Kunstgeschichte erhaschen können. Seit einer einstweiligen Verfügung im Jahr 2009 lagern die Bilder nämlich in dessen Archiv.
Es wäre sozusagen die letzte Gelegenheit: Von der ZDF-Sendung existieren keine Aufnahmen mehr…
Weiterführende Infos zum Thema Fotografie und Rechtverletzungen
Autor: Flora Anna Graß Bildquelle: aboutpixel.de / meine neue Kamera © marshi
Gepostet von snygo am 11:19 AM, June 1, 2012 / 0 Kommentare |
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